Satzung
Aus Gründen der Lesbarkeit wird in dieser Satzung auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers verzichtet. Die Personenbezeichnungen gelten jedoch gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 1 – Vereinsname
Der Verein führt den Namen „Motorradclub Kollmar/Elbe von 1960 e.V.“ und hat den Sitz in 25335 Raa-Besenbek, Ortsteil Spiekerhörn. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 – Vereinszweck
Zweck des Vereins ist es, ehrliche und kameradschaftliche Motorradfreunde zueinander zu führen. Der Verein fördert durch seine Aktivitäten die Beherrschung des eigenen Motorrades und das sichere Verhalten im Straßenverkehr.
§ 3 – Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme muss beim Vorstand beantragt werden. Der Antrag wird jeweils auf dem Meckertag des darauffolgenden Monats bekannt gegeben. Nach einer Probezeit, abhängig von der Teilnahme an den Club-Aktivitäten, wird von den Mitgliedern an einem Meckertag über die Aufnahme abgestimmt.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn: ein einjährig Beitragsrückstand besteht oder es sich unkameradschaftlich, unehrlich und nachteilig dem Club gegenüber verhält oder die Clubgemeinschaft massiv negativ beeinträchtigt. Über den Ausschluss beschließt auf Antrag die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Der Verein führt eine Vereinsordnung, die in der Mitgliederversammlung beschlossen worden ist. In dieser sind auch die Mitgliedsbeiträge geregelt.
§ 6 Vorstand
Der Verein hat gemäß § 26 BGB einen Vorstand. Dieser besteht aus:
Vorsitzender
stellvertretender Vorsitzender
Kassenwart
Schriftführer.
Der Verein wird gemeinschaftlich von zwei Vorstandsmitgliedern nach außen vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Clubmitglieder sein. Die Vorstandsmitglieder vertreten sich gegenseitig. Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; das Vorstandsmitglied bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes dieser Vorstandsposition im Amt. Für die Geschäftsführung relevante Vorstandsentscheidungen werden, wie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, dokumentiert.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss der Vorstand die Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Clubs es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe
schriftlich verlangt wird. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch Umlaufverfahren möglich.
§ 7.1 Einberufung der Mitgliederversammlung
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich (auch per E-Mail) oder durch Aushang im Clublokal einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
§ 7.2 Leitung der Mitgliederversammlung und Abstimmungen
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet bei der Beschlussfassung, Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung, zur Änderung des Vereinszwecks sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Viertel, der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
§ 7.3 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen zu Nachweiszwecken in einem Protokoll dokumentiert werden und sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Dabei ist zu dokumentieren:
Ort, Zeit
Namen der Anwesenden der Versammlung
Beschlussformulierungen
jeweiligen Abstimmungsergebnisse zu den Beschlüssen
Die vorstehende Satzung wurde am 22.11.2024 in der Mitgliederversammlung beschlossen
und damit die Satzung vom 19.11.2021 außer Kraft gesetzt.
Vereinsordnung
Aus Gründen der Lesbarkeit wird in dieser Satzung auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers verzichtet. Die Personenbezeichnungen gelten jedoch gleichermaßen für alle Geschlechter.
Artikel 1 – Versammlungen
Die Mitglieder treffen sich regelmäßig in dem per Beschluss, mit Mehrheit abgestimmten Clublokal. An einem Tag im Monat findet eine Versammlung, der sogenannte Meckertag statt, in der die Clubangelegenheiten sowie die anstehenden Aktivitäten besprochen und, soweit erforderlich, per Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Hierzu ist die Anwesenheit aller Clubmitglieder erwünscht. Geleitet wird der Meckertag durch ein Vorstandsmitglied. Die gefassten Beschlüsse werden durch den Schriftführer dokumentiert.
Artikel 2 – Jahresbeitrag
Der Jahresbeitrag in Höhe von 50,00 Euro für das aktuelle Jahr ist zahlbar in der Zeit vom 01.01. – 31.01. des jeweiligen Jahres auf das Clubkonto (hinterlegt auf der Homepage im Mitgliederbereich). Bei Neueintritten vier Wochen nach Aufnahme für das Gesamtjahr. Für Clubmitglieder von im Alter von 16 bis 25 Jahren wird im Rahmen der Nachwuchsförderung ein Jugendbeitrag in Höhe von 25 Euro pro Jahr erhoben. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist ein Verzugsgeld in Höhe von 5 € pro Monat zu entrichten. Gem. § 4 der Satzung ist nach einjährigem Verzug der Ausschluss aus dem Verein möglich. Beiträge werden nicht zurückerstattet. Eine Änderung des Jahresbeitrages kann in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
Artikel 3 – Haftung
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Satzungszwecks, bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
Artikel 4 – Versicherungen
Der Vorstand trägt Sorge für einen angemessenen Haftpflichtversicherungsschutz, der die Haftpflichtrisiken abdeckt, die mit den verschiedenen Vereinsaktivitäten verbunden sind. Ebenso trägt er Sorge für die Versicherung des Vorstandes.
Artikel 5 – Inventarliste
Der Verein führt eine Inventarliste über die vorhandenen, vereinseigenen Gegenstände und deren Aufbewahrungsort.
Die vorstehende Vereinsordnung wurde am 22.11.2024 in der Mitgliederversammlung beschlossen.
